Wie erfolgt die Gewährleistung einer zahnärztlichen Behandlung durch den Zahnarzt?

Medizinrecht

Wie sieht es mit der Gewährleistung eines Zahnarztes aus?

Zahnärzte haben für die (zahn)ärztliche Behandlung generell keine „Gewährleistungspflicht“! Dies erscheint logisch, da kein Zahnarzt den Erfolg einer zahnärztlichen Behandlung garantieren kann.
Wie sieht es aber mit der Gewährleistung eines Zahnarztes bei Problemfällen aus?

1. Der Zahnarzt schuldet dem Patienten eine ärztliche Behandlung „lege artis“ – nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst, nach einem guten Standard (manchmal Goldstandart). Einen Behandlungserfolg schuldet er nicht.

2. Behandlungsfehler eines Zahnarztes können Ansprüche des Patienten auf Schmerzensgeld und ggf. auf Schadensersatz (für Kosten, die sich aus dem Behandlungsfehler ergeben) begründen.
Als Schadensersatz kann der Patient die von ihm an den Zahnarzt für die fehlerhafte Behandlung geleistete Vergütung nebst der zahntechnischen Kosten zurückverlangen, gegebenenfalls auch die Mehrkosten, die entstehen, um den eingetretenen Schaden an den Zähnen und am Zahnfleisch zu beseitigen (Folgebehandlungskosten).

Ob ein Behandlungsfehler vorliegt oder nicht, entscheidet im Streitfall ggf. das Zivilgericht mit Hilfe von (zahn)ärztlichen Gutachtern.
Ansprechpartner für den Patienten sind zunächst einmal seine gesetzliche oder private Krankenversicherung, die regional zuständige (Zahn)Ärztekammer, deren Ombudsmann oder eine Schlichtungsstelle.

3. Ausnahmeregelung bei zahntechnischen Leistungen

Die Rechtsprechung wertet den rein zahntechnischen Teil der privatzahnärztlichen Behandlung in der Regel nicht als Dienst-, sondern als Werkvertrag. Was bedeutet das für den Patienten?

Dem Patienten steht bei technisch fehlerhaft hergestelltem prothetischen Zahnersatz (z. B. fehlerhafter Keramikbrennung, falscher Zahnfarbe, Probleme am Zahnfleisch) gegenüber dem Zahnarzt ein Recht auf Mängelbeseitigung zu.
Dieses Recht kann so weit gehen, dass der Zahnersatz neue Prothetik anzufertigen hat – je nachdem, wie brauchbar der zahntechnische Teil der Behandlung ist. Der Anspruch  auf Mängelbeseitigung bzw. Neuanfertigung der mangelhaften zahntechnischen Arbeit besteht für einen Zeitraum von zwei Jahren seit Abnahme der Arbeit oder endgültiger Eingliederung der prothetischen Arbeit. Danach ist der Anspruch verjährt.

Mit dem Mängelbeseitigungsrecht des Patienten geht das Nachbesserungsrecht des Zahnarztes zusammen, der neben dem vorrangigen Wohl des Patienten natürlich auch die Vergütung für seine Leistung anstrebt.
Eine Bezahlung wird von Patienten immer wieder mit der Begründung abgelehnt, der Zahnersatz sei fehlerhaft. Die Versorgung mit Zahnersatz ist jedoch ein vielschichtiger Prozess, bei dem ein ordnungsgemäßes bzw. ideales Ergebnis unter Umständen erst nach – mehreren – Korrekturen bzw. Anpassungen erreicht werden kann. Vieles ist dabei auch subjektiv.

Die Rechtsprechung hat diese Problematik erkannt und dem Zahnarzt daher ein eigenes Nachbesserungsrecht zugestanden (z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 1986, Az. 8 U 279/84).
Beim Kammergericht in Berlin gilt der Grundsatz gegen den Zahnarzt: Kein Honoraranspruch soweit der Zahnersatz unbrauchbar ist. Von einer Unbrauchbarkeit ist auszugehen, wenn eine Neuanfertigung erforderlich ist (KG Beschluss vom 1.7.2010 – Az,; 20 W 23/10).

Bei teilweiser Unbrauchbarkeit gilt: Bei Unbrauchbarkeit abgrenzbarer prothetischer Teilleistungen, kein Honorar für unbrauchbare, sondern nur für brauchbare Teile   (z. B. Brücken, Kronen). Dazu Beschluss des Kammergerichts vom 14.1. 2013 – Az.: 20 W 83/12.

Beim Honorar gilt: aAuch vorgerichtliche Anwaltskosten als Verteidigungskosten sind erstattungsfähig gegen den Zahnarzt, wenn unberechtigt ein Honorar eingefordert wurde. Dies auch gegenüber eine Verrechnungsstelle oder Rechenzentrum, wenn an diese die Honorarforderung abgetreten wurde, wenn diese die Honorarforderung für eine unbrauchbare Leistung beizutreiben versucht.

Das Nachbesserungsrecht des Zahnarztes bei zahntechnischen Mängeln der Arbeit ergibt sich aber nunmehr auch aus dem § 635 Abs. 1 BGB, der dem Zahnarzt das Recht einräumt, wahlweise den Mangel zu beseitigen oder ein neues „Werk“ – den Zahnersatz – herzustellen (so genannte Nacherfüllung).
Verweigert der Patient die Nacherfüllung, muss er das Honorar für die Behandlung trotzdem zahlen.

Bei Problemen mit dem Zahnarzt sollte der Patient einen fachkundigen Anwalt für Patientenrecht aufsuchen. Hier kann er auf dessen umfassende Erfahrung und Kenntnisse zurückgreifen. Gerade in Honoraranspruchsfragen ist dies besonders wichtig!
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