Krankenversicherung von privat zu gesetzlich? Fragen und Antworten

Krankenversicherung Von privat zu gesetzlich?
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aus gegeben Anlass und aufgrund vieler Nachfragen/Rückfragen zu diesem Thmea hier einige zusammengefassten Fragen und Antworten darauf -von PKV zurück in die GKV-
 
Rund 97 Prozent der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen sind identisch, so etwa auch die sogenannten Festzuschüsse für Medikamente und Hilfsmittel. Daher sollte bei der Wahl der Kasse nicht nur die Beitragshöhe eine Rolle spielen, sondern vor allem die Leistungen, die zusätzlich übernommen werden. Dazu gehören beispielsweise die Homöopathie, Osteopathie oder auch Reiseimpfungen.
 
Halle (Saale) –
 
Susi F., Merseburg: Meine Krankenkasse hat wie viele andere auch den Zusatzbeitrag erhöht. Ich möchte wechseln, habe aber die Frist für das Sonderkündigungsrecht verpasst. Gibt es noch eine Wechselmöglichkeit für mich? Ich bin seit 15 Jahren Mitglied.
 
Antwort: Ja, Sie können jederzeit Ihre gesetzliche Krankenkasse ordentlich kündigen und in eine andere, für Sie günstigere gesetzliche Krankenkasse wechseln. Einzige Voraussetzung: Sie müssen mindestens 18 Monate lang Mitglied in der bisherigen gesetzlichen Krankenkasse gewesen sein (Mindestbindungsfrist). Bei einer ordentlichen Kündigung beträgt die Kündigungsfrist – wie auch bei dem Sonderkündigungsrecht – zwei volle Monate.
 
Christine K., Wittenberg: Ich bin 26 Jahre in meiner gesetzlichen Krankenversicherung. Sie hat zum Februar den Zusatzbeitrag erhöht, sodass ich in eine günstigere Kasse wechseln möchte. Greift für mich das Sonderkündigungsrecht?
 
Antwort: Ja, gesetzlich Versicherte haben ein Sonderkündigungsrecht, wenn die eigene Kasse durch Erhöhung des Zusatzbeitrages teurer wird. Darüber muss die Kasse den Versicherten auch schriftlich informieren. Beim Sonderkündigungsrecht muss die Kündigung bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder ihn erhöht. In Ihrem Fall bis Ende Februar. Die Kündigung wird zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Bei einer Kündigung zum 30. April können Sie ab 1. Mai in die neue Kasse wechseln. Bis dahin zahlen Sie als Mitglied den einkommensabhängigen erhöhten Zusatzbeitrag. Das Sonderkündigungsrecht wegen eines höheren Zusatzbei-trags gilt auch, wenn der Versicherte noch keine 18 Monate bei der Krankenkasse versichert ist.
 
Lilly G., Burgenlandkreis: Ich bin seit vier Jahren privat krankenversichert. Vorher war ich gesetzlich krankenversichert. Bis zu welchem Alter könnte ich in die Gesetzliche zurückwechseln?
 
Antwort: Ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung ist nur unter zwei Voraussetzungen möglich. Sie müssen sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, in dem Sie unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 56 250 Euro beziehungsweise monatlich unter 4 687,50 Euro brutto liegen. Für alle bereits vor dem 31. Dezember 2002 privat Versicherten gelten die Grenzen 50 850 Euro beziehungsweise 4 237,40 Euro. Zudem dürfen Sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, können Sie taggenau, also mit Eintritt der Versicherungspflicht, Ihre private Krankenversicherung kündigen und pflichtversichert in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Das bestimmt Paragraf 5, Absatz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch V.
 
Jan B., Merseburg: Ich bin 51 Jahre und seit 16 Jahren privat krankenversichert. Mein Einkommen setzte sich bisher aus dem Grundgehalt und der Leistungsprämie zusammen. Jetzt wurde mir von der Firma mitgeteilt, dass nur noch mein Grundgehalt als Arbeitnehmer für die Krankenversicherung ausschlaggebend sei. Die Leistungsprämie, die variabel ist, zähle nicht mehr. In der Folge wäre ich bezüglich der Krankenversicherung gesetzlich versicherungspflichtig. Kann das sein?
 
Antwort: Das ist gut möglich. Und zwar dann, wenn Sie mit Ihrem Einkommen unter die Jahresentgeltgrenze von 50 850 Euro beziehungsweise monatlich 4 237,50 Euro brutto sinken. In dem Fall werden Sie gesetzlich krankenversicherungspflichtig. Sie haben natürlich das Recht, Ihre private Krankenversicherung zum Tag des Eintritts der Versicherungspflicht zu kündigen, um eine doppelte Beitragszahlung zu vermeiden.
 
Ludwig D., Halle: Ich bin privat versichert und bekomme demnächst Altersrente von rund 1 000 Euro. Bekomme ich dann noch einen Zuschuss zur Krankenversicherung?
 
Antwort: Sie erhalten als Rentner von der Deutschen Rentenversicherung einen Zuschuss für Ihre private Krankenversicherung in Höhe von 7,3 Prozent ihrer Bruttorente. Während bei gesetzlichen Versicherten der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung von der Bruttorente abgezogen und entsprechend eine Nettorente überwiesen wird, wird Ihnen der Zuschuss zusätzlich zu Ihrer Rente von der Deutschen Rentenversicherung ausgezahlt. Unterstellt, Sie erhalten genau 1 000 Euro Altersrente, dann überweist Ihnen der Rentenversicherer monatlich 1 073 Euro. Den Zuschuss beantragen Sie bei der Rentenversicherung.
 
Manfred D., Wittenberg: Ich bin seit DDR-Zeiten selbstständig und seit der Wende privat krankenversichert. Ich bezahle über 400 Euro Beitrag. Welche Möglichkeiten habe ich, den Beitrag zu senken?
 
Antwort: Sie sollten mit Ihrem Krankenversicherer über eine Beitragsreduzierung sprechen. Zunächst könnte der Wechsel in einen anderen Tarif mit gleichem Leistungsumfang geprüft werden. Möglich wäre auch ein Verzicht auf bestimmte Leistungen oder die Erhöhung des Selbstbehaltes, was allerdings nur die Ausnahme sein sollte. Als Ultima Ratio sollten Sie sich nach dem sogenannten Standardtarif erkundigen, der in der Regel ab dem 65. Lebensjahr in Anspruch genommen werden kann. Dieser beinhaltet Leistungen, die in etwa den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen entsprechen.
 
Manuela P., Halle: Ich arbeite nebenbei als Selbstständige und als Angestellte. Aufgrund meines Angestelltenverhältnisses bin ich gesetzlich krankenversichert. Falls mein Angestelltenverhältnis gekündigt wird: Kann ich mich dann weiter gesetzlich krankenversichern? Wie bemisst sich der Beitrag?
 
Antwort: Bei Kündigung Ihres Angestelltenverhältnisses wären Sie gegebenenfalls hauptberuflich selbstständig tätig. Sie haben dann das Wahlrecht, sich als Selbstständige freiwillig gesetzlich krankenzuversichern oder eine private Krankenversicherung abzuschließen. Da Sie in der gesetzlichen Kasse bleiben möchten, käme die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung infrage. Sie würden dann einen Beitrag entsprechend Ihres Einkommens zahlen. Allerdings müssen Sie den Beitrag in voller Höhe selbst übernehmen. Wichtig: Automatisch passiert nichts. Sie müssen den Antrag bei Ihrer Krankenkasse stellen.
 
Gerlinde J., Halle: Ich bin 51 Jahre alt, selbstständig und seit dem Jahr 2000 privat versichert. Weil ich eine Autoimmunerkrankung habe, sind meine Krankheitskosten sehr hoch. Ich möchte in eine gesetzliche Kasse wechseln. Allerdings habe ich ja bei der Privaten auch Altersrückstellungen aufgebaut. Was denken Sie?
 
Antwort: Grundsätzlich besteht die Möglichkeit des Wechsels, da Sie das 55. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Und eine Gesundheitsprüfung findet vor der Aufnahme in eine gesetzliche Kasse nicht statt. Eine Kündigung Ihrer Krankenversicherung wäre aber mit dem Nachteil verbunden, dass die aufgebauten Altersrückstellungen im privaten Krankenversicherungsunternehmen verbleiben und damit für Sie komplett verfallen. Zudem könnten Sie an den Voraussetzungen scheitern, die erfüllt sein müssen, um als Selbstständige bei einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert zu werden. Es müssen nämlich sogenannte Vorversicherungszeiten vorliegen, das heißt dass Sie in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate oder in den letzten zwölf Monaten komplett gesetzlich krankenversichert waren. Da diese Vorversicherungszeiten bei Ihnen nicht vorliegen, ist eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich.
 
Siegfried K., Halle: Wie kann ich als privat Versicherter und Selbstständiger in die Gesetzliche zurück?
 
Antwort: So lange Sie selbstständig tätig sind, bleiben Sie privat versichert. Ein Wechsel ist nur nach Aufgabe der Selbstständigkeit möglich. Haben Sie danach nur Gesamteinkünfte bis 450 Euro im Monat oder einen Mini-Job, können Sie beitragsfrei über Ihren gesetzlich versicherten Ehepartner versichert werden. Wenn Sie noch keine 55 Jahre alt sind, gibt es nach Ende der hauptberuflichen Selbstständigkeit noch einen anderen Weg: Eine Festanstellung mit einem Gehalt von mehr als 450 Euro und unter 4 237,50 Euro brutto monatlich. Dann werden Sie gesetzlich pflichtversichert.
 
Tim L., Naumburg: Was muss ich zahlen, wenn ich als Selbstständiger gesetzlich versichert bleibe?
 
Antwort: Als Selbstständiger gehören sie dann zu den freiwillig Versicherten. Außer Ihrem Erwerbseinkommen werden dabei auch eventuelle Zins- und Mieteinnahmen berücksichtigt. Neben der Bemessungsgrenze gibt es bei gesetzlich versicherten Selbstständigen ein vom Gesetzgeber festgelegtes Mindesteinkommen. In diesem Jahr sind das 2 178,75 Euro brutto pro Monat. Daraus ergibt sich ein Mindestbeitrag von rund 315 Euro im Monat, der je nach Beitragssatz der Krankenkassen differiert. Hinzu kommt der Beitrag zur Pflege-Pflichtversicherung. Hier wird zwischen Versicherten mit und ohne Kindern unterschieden. Für Erstere gilt ein Beitragssatz von 2,35 Prozent des Bruttoverdienstes, für letztere 2,6 Prozent.
 
Paul M., Salzatal: Ich bin selbstständig und möchte mich freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichern. Mir wurde gesagt, dass ich dafür eine Vorversicherungszeit erfüllen müsste. Stimmt das?
 
Antwort: Ja. Die Vorversicherungszeit beinhaltet, dass Sie in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate oder in den letzten zwölf Monaten komplett gesetzlich krankenversichert gewesen sind. Wird diese Vorversicherungszeit nicht erfüllt, geht für Sie als Selbstständiger eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr.
 
Peter K., Saalekreis: Meine Freundin ist 60 Jahre alt und seit der Wende privat krankenversichert. Jetzt ist sie vom Betrieb freigestellt worden, den Beitrag zur Krankenversicherung kann sie vom Arbeitslosengeld nicht bezahlen. Kann Sie wieder in die gesetzliche Versicherung zurück?
 
Antwort: Wer älter als 55 Jahre und nicht verheiratet ist, kann grundsätzlich nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung zurückwechseln. Ihre Freundin sollte sich an das Sozialamt wenden und einen Krankenkassenbeitragszuschuss beantragen.
 
Monika B., Naumburg: Mein Mann ist seit 1993 privat krankenversichert. Da er wenig Rente bezieht, übersteigt der monatliche Beitrag unsere finanziellen Möglichkeiten. Er hat bereits den niedrigsten Tarif bei einer Selbstbeteiligung von 750 Euro. Gibt es für ihn einen Strohhalm, um aus der finanziellen Beitragsmisere seiner privaten Krankenversicherung herauszukommen?
 
Antwort: Nein, da Ihr Mann das 55. Lebensjahr überschritten hat und Rentner ist, bleibt nur, innerhalb seines privaten Versicherungsunternehmens in einen günstigeren Tarif zu wechseln. Letztlich besteht für Ihren Mann auch die Möglichkeit, vom Sozialamt prüfen zu lassen, ob bei ihm Bedürftigkeit vorliegt und er einen Zuschuss zu seiner Krankenversicherung bekommt.
 
Jürgen T., Eisleben: Ich habe von meiner privaten Krankenversicherung eine Beitragsanpassung für 2016 erhalten. Habe ich jetzt Anspruch auf einen anderen Tarif bei meiner Versicherung?
 
Antwort: Ja, diesen Anspruch haben Sie sogar laut Gesetz. Ihre Versicherungsgesellschaft ist verpflichtet, Ihnen Alternativen aufzuzeigen. Darunter ist der Wechsel in einen anderen Tarif bei gleichen Leistungen aber für einen günstigeren Beitrag zu verstehen. Die Erhöhung Ihres Selbstbehaltes oder Wegfall bestimmter Leistungen sollte nur die Ausnahme sein. Seit Januar 2016 gibt es vom Verband der privaten Krankenversicherer einen neuen, sogenannten „Tarifwechsel-Leitfaden“. Alle teilnehmenden Gesellschaften verpflichten sich damit, ihre Kunden transparent über günstigere Tarife zu informieren.
 
via MZ-web.de
Kornelia Noack und Dorothea Reinert notierten Fragen und Antworten
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