Juncker Rente – Rente 111bis- Der Aufbau eines zusätzlichen Vermögens für den Ruhestand in Luxembourg steuerlich begünstigt

Der Aufbau eines zusätzlichen Vermögens für den Ruhestand wird in Luxembourg steuerlich besonders begünstigt. Voraussetzung hierzu: Es muss mindestens 90% des Einkommens in Luxembourg verdient werden.

 

Basierend auf den Altersvorsorgemaßnahmen (LIR, Art. 111bis), ermöglicht dies bereits heute Steuervorteile in Anspruch nehmen zu können.

 

Der jährlich abzugsfähige Höchstbetrag hängt von Ihrem Alter zu Beginn des Steuerjahres ab und liegt zwischen EUR 1.500 und EUR 3.200. Wenn jeder der gemeinsam besteuerbaren Ehepartner einen Vertrag abschließt, wird der abzugsfähige Betrag für jeden Ehepartner individuell berechnet, abhängig vom jeweiligen Alter zu Beginn des Steuerjahres.

 

Der Artikel 111bis erlaubt den Abzug von Versicherungsprämien für die private Altervorsorge als Sonderausgaben.

Alter des Versicherungsnehmers Höhe der abzugsfähigen Prämie
unter 40 Jahre 1.500.- €
40 bis 44 Jahre 1.750.- €
45 bis 49 Jahre 2.100.- €
50 bis 54 Jahre 2.600.- €
55 bis 74 Jahre 3.200.- €

Bedingungen für die Abzugsfähigkeit

Der Abzug ist nur möglich, wenn die folgenden Bedingungen gemeinsam erfüllt sind:

  • Der Vertrag muss eine tatsächliche Laufzeit von 10 Jahren haben;
  • Der Vertrag muss für den Erlebensfall eine Leistung vorsehen, die frühestens im Alter von 60 Jahren und spätestens im Alter von 75 Jahren in Form einer monatlichen Leibrente oder eines bei Vertragsablauf fälligen Kapitals gezahlt wird, das jedoch nicht höher sein kann als die Hälfte des angesparten Kapitals, wobei der Restbetrag in Form einer Rente auszuzahlen ist.

Besteuerung von Leistungen

Sind die vorstehenden Bedingungen erfüllt, erfolgt die Besteuerung der Leistung bei Ablauf des Versicherungsvertrags folgendermaßen:

  • die Auszahlung als Kapital ist unter Anwendung des halben allgemeinen Steuersatzes unter sonstige Einkünfte (Artikel 99-4° LIR) zu versteuern;
  • die Leibrente ist zu 50 % steuerfrei. Die andere Hälfte der Leibrente ist als Einkommen aus Pensionen und Renten (Artikel 96 LIR) zu versteuern.

Besteuerung bei Rückkauf

Bei einem Rückkauf vor Ablauf der tatsächlichen Mindestvertragsdauer von 10 Jahren bzw. vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten ist der Rückkaufwert gemäß Artikel 99 LIR zu versteuern.
Erfolgt der Rückkauf aufgrund einer Invalidität bzw. schweren Krankheit, ist die Rückerstattung des angesparten Kapitals unter Anwendung des halben allgemeinen Steuersatzes zu versteuern.

Vorschuss, Veräußerung, Verpfändung
Der Altersvorsorgevertrag kann weder veräußert, verpfändet oder in sonstiger Weise übertragen werden, noch besteht ein Anrecht auf einen Leistungsvorschuss.

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