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mlehnert

Starker Schutz bei schwerer Krankheit, Dread-Disease (Schwere Krankheiten) Versicherung

Von Krebs, Schlaganfällen und Herzinfarkten wollen alle verschont bleiben. Dennoch erwischt es jährlich tausende (auch junge) Menschen. Damit während der Genesung kein Finanzdesaster entsteht, greift eine Schwere-Krankheiten-Police: https://www.deveko-informiert.de/kundenmagazin-613499-p3.html

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Beitragsanpassungen in der PKV (Private Krankenversicherung) AKTUELL

Beitragsanpassungen in der PKV (Private Krankenversicherung) AKTUELL bekannt
AXA
DBV
Universa
Gothaer
LVM
R+V
Liste mit den betroffenen Tarifen finden Sie im Anhang
bei Fragen oder Alternativangebotswünschen einfach eine Mail an serviceteam@deveko.de oder telefonsich/ online 06588-4313959

https://www.facebook.com/DevekoOnlineGmbh

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Die Beitragssprünge der PKV werden vom Gesetz verursacht!

Es muss einfach mal klar benannt werden, die Beitragssprünge der PKV werden vom Gesetz verursacht!

Zum bevorstehenden Jahreswechsel stehen wieder eine Reihe Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung bevor. Das IGES-Institut hat im Auftrag der Debeka untersucht, was das bedeutet, und wer wie stark betroffen ist.

Die private Krankenversicherung (PKV) muss sich regelmäßig mit kritischer Berichterstattung zum Jahreswechsel auseinandersetzen, wenn die Mitteilungen über Beitragsanpassungen an die Kunden versandt werden.
Das wäre nicht nötig, wenn der Gesetzgeber ein Anliegen der Branche konstruktiv aufnehmen und eine Glättung der Beitragsentwicklung ermöglichen würde, schreibt das IGES Institut in einer Studie, die frühere Studien zur Beitragsstabilität in der PKV fortschreibt. (pers. Anmerkung das ist aber aus ideologischen Gründen nicht gewollt, man will hier ganz offensichtlich spalten, verunsichern oder wie so häufig die Wirtschaft als Teufelszeug darstellen).

Denn „die Versicherungsunternehmen können die Prämien nur unter bestimmten Voraussetzungen anpassen, die einige für die erforderliche Beitragshöhe mitentscheidende Faktoren nicht einbeziehen“, heißt es in der neuen Studie. So muss der Versicherer jährlich kalkulierte und tatsächliche Leistungen vergleichen und dem unabhängigen Treuhänder vorlegen.

Beitragssprünge vom Gesetz verursacht

Erst bei zehn Prozent Abweichung – oder bedingungsgemäß oft fünf Prozent – kann der Beitrag angepasst werden. Außerdem dürfen Versicherer Veränderungen in den Sterbetafeln nicht zeitnah berücksichtigen, sondern auch hier gilt eine Fünf Prozent-Schwelle. Kumulativ kann das zu größeren Beitragssprüngen führen, die den Betroffenen unangenehmer auffallen als gleichmäßige als regelmäßige, kleinere Erhöhungen, wie sie die gesetzliche Krankenversicherung beim Höchstbeitrag dank einer regelmäßigen Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze erlebt (pers.Anmerkung auch diese Anpassung der BBG ist das offensichtliche ideologische Verhalten den Besserverdienenden tief in die Tasche zu greifen und diese Einkommens und Leistungsstarke Gruppe zu „melken“ !)

Info Versicherungsmagazin (siehe Link)
https://www.versicherungsmagazin.de/rubriken/branche/so-schlimm-ist-die-bap-nicht-2680550.html

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2021 fällt der Soli,der Soli-Bonus ermöglicht eine Altersvorsorge „for free“

2021 fällt der Soli, Soli-Bonus ermöglicht Altersvorsorge „for free“

https://www.facebook.com/507896492554523/posts/3648547081822766

Ab 2021 können Sie jeden Monat Geld sparen und clever in Ihre Alters­vorsorge investieren!

Gute Neuigkeiten! Für etwa 90 % der Erwerbstätigen wird ab 2021 der Solidaritätszuschlag (Soli) entfallen und fast alle haben jeden Monat mehr Geld zur freien Verfügung. Nur ein kleiner Teil der Erwerbstätigen muss den Soli unverändert weiterhin bezahlen.

Das Wichtigste im Überblick:

Im November 2019 wurde in der Politik die Abschaffung des Solidaritätszuschlags beschlossen. Dies bedeutet, dass für ca. 90 % der Erwerbstätigen kein Soli mehr gezahlt werden muss. Dies gilt zum Beispiel für Singles bis zu einem Bruttojahreseinkommen unter 73.000 Euro oder Familien mit 2 Kindern bis ca. 151.000 Euro.¹
Etwas geringer belastet werden künftig weitere rund 6,5 % der Steuerzahler, nämlich solche mit etwas höheren Einkünften. Dazu zählen beispielsweise Singles mit einem Bruttojahreseinkommen von gut 73.000 Euro bis 109.000 Euro bzw. Familien von 151.000 Euro bis 221.000 Euro.¹
Alleinstehende und Familien, die ein Bruttojahreseinkommen von mehr als 109.000 bzw. 221.000 Euro verdienen, müssen weiterhin den Soli leisten.¹ Dies betrifft ca. 3,5 % der Steuerzahler.

Nutzen Sie Ihr Einsparpotenzial, denn noch nie war Vorsorge so einfach.

Gut zu wissen: Bereits bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von etwa 30.000 Euro können ein paar Hundert Euro jedes Jahr eingespart werden.² Diesen Beitrag können Sie ganz leicht in Ihre Alters­vorsorge investieren, denn ein Teil Ihres Beitrags finanziert sich selbst durch den Wegfall des Soli-Zuschlags.

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https://www.deveko-informiert.de/kundenmagazin_juni_2020-477944-p2.html

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https://krankenversicherung-trier.de/1162-2/

Unterschied Freiberufler und Gewerbetreibender

Unterschied Freiberufler und Gewerbetreibender
von Jessi Laurila

Viele angehende Selbstständige fragen sich, ob sie Freiberufler oder Gewerbetreibende sind und welche Kriterien bei der Bestimmung eine Rolle spielen. Für viele Berufsgruppen ist die Zuordnung eindeutig, aber es gibt auch Fälle, in denen die Abgrenzung schwieriger ist. Die Entscheidung darüber, in welche Kategorie ein Selbstständiger fällt, trifft letztlich das Finanzamt. Welche Unterschiede sich aus der Zuordnung zu Freiberuflern oder Gewerbetreibenden für dein Business ergeben, erklären wir dir in diesem Beitrag.

Warum wird zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden unterschieden?
Wenn du am Anfang deiner Selbstständigkeit stehst, solltest du zunächst überlegen, ob du eine freiberufliche Tätigkeit ausübst oder ob dein Business in die Kategorie Gewerbe fällt.
Wirst du als Freiberufler eingestuft ist, hast du einen großen Vorteil: Im Gegensatz zum Gewerbetreibenden musst du kein Gewerbe anmelden und Gewerbesteuer zahlen. Außerdem besteht für einen Freiberufler keine Beitragspflicht bei der IHK.
Jetzt fragst du dich vielleicht, warum Selbstständige unterschiedlich behandelt werden. Die Annahme hinter dieser Einteilung ist, dass Gewerbe, etwa ein Bauunternehmen, die örtliche Infrastruktur intensiver nutzen als zum Beispiel ein Rechtsanwalt oder ein Dolmetscher. Die Gewerbesteuer ist eine ertragsabhängige Steuer, die Gewerbetreibende an ihre Gemeinde abführen müssen. Sie kann je nach Region unterschiedlich hoch ausfallen und wird dazu genutzt, die Infrastruktur von Städten zu unterhalten.

Wer ist Freiberufler?
Per Definition sind Freiberufler oder auch Freelancer selbstständig tätig und üben eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit bzw. einen sogenannten Katalogberuf aus. Dabei ist der einheitliche Oberbegriff freier Beruf nicht genau definiert. In § 18 Einkommensteuergesetz werden typische Tätigkeiten aufgelistet, die als freiberuflich eingestuft werden.
Zu den Katalogberufen zählen:
• Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Tierarzt, Apotheker, Hebammen
• die rechts-, steuerrechts- und wirtschaftsberatenden Berufe: Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigte, Unternehmensberater
• die naturwissenschaftlichen und technischen Berufe: Ingenieure, Biologen, Umweltgutachter, Handelschemiker
Aber auch viele kreative Berufe oder sogenannte Kultur- oder Medienberufe gelten als freiberufliche Tätigkeit:
• Schriftsteller
• Bildberichterstatter
• Dolmetscher
• Journalisten

Der Vorteil gegenüber eines Gewerbes ist, dass du als Freiberufler keine Gewerbeanmeldung durchzuführen brauchst. Du musst dich auch nicht zwingend bei der IHK registrieren, in einem Handelsregister führen lassen und kannst die Einnahmen-Überschuss-Rechnung als Jahresabschluss anfertigen.
Falls es sich bei deinem Business um einen Grenzfall handelt, kann es also ggf. Sinn machen, sich beraten zu lassen und strategisch vorzugehen. Das kannst du zum Beispiel erreichen, indem du eine entsprechende Fachausbildung wählst, die einem der Katalogberufe zugeordnet werden kann.

Wer wird als Gewerbetreibender eingestuft?
Alle Selbstständigen, die keine Tätigkeit entsprechend der Katalogberufe oder ähnliche Berufe ausüben, werden per Gesetz als Gewerbetreibende eingestuft. Allerdings ist die Zuordnung nicht immer ganz eindeutig, zum Beispiel bei beratenden Tätigkeiten oder wenn zwischen einem freiberuflichen Künstler und einem Kunstgewerbe unterschieden wird. Ein typischer Grenzfall ist zum Beispiel ein Unternehmensberater. Hat er eine entsprechende betriebswirtschaftliche Ausbildung, gilt er automatisch als Freiberufler, fehlt die Ausbildung, wird die Tätigkeit vom Finanzamt als Gewerbe eingeordnet.
Aber ist das nicht unfair? In einer Zeit, in der fast täglich neue Berufsbilder entstehen und klassische Ausbildungswege immer mehr an Bedeutung verlieren, ist eine Aufteilung der Selbstständigen in zwei Kategorien tatsächlich nicht immer ganz unproblematisch.
Wenn du dir unsicher über die Zuordnung bist, gibt es im Internet praktische Checklisten, an denen du dich orientieren kannst. Auch auf dem Existenzgründerportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie gibt es viele hilfreiche Informationen zum Thema.

Klein starten als Kleinunternehmer – Vorteile und Nachteile
Falls dein Business in die Kategorie gewerbliche Tätigkeit fällt, kannst du am Anfang die sogenannte „Kleinunternehmerregelung“ nutzen.
Wenn der Umsatz im Vorjahr nicht höher als 17.500 Euro lag und im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird, kann ein Unternehmen die Regelung in Anspruch nehmen. Konkret bedeutet das, dass es in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen muss. Allerdings darf der Kleinunternehmer auch keine Vorsteuer aus den Rechnungen anderer Unternehmer abziehen.
Die Vorteile:
• Die Regelung bringt einen kleinen Wettbewerbsvorteil
• Vor allem an Privat- und Endkunden kannst du deine Leistungen günstiger anbieten, da die Umsatzsteuer entfällt
• Du hast weniger Verwaltungsaufwand
• Es muss keine Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt abgegeben werden.
Falls du dich entscheiden solltest, ein Kleingewerbe zu gründen und von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch zu machen, solltest du dir auch über die Nachteile im Klaren sein:
• Je nach Branche kann der Eindruck von geringerer Professionalität erweckt werden
• Du „outest“ dich als kleines Unternehmen, dessen Umsätze niedrig sind. Unter Umständen kann das dazu führen, dass Kunden deine Leistungsfähigkeit anzweifeln oder dich nicht ernst nehmen.
Ob es sich für dich lohnt, als Kleinunternehmer zu agieren, solltest du bereits bei der Unternehmensgründung klären, am besten mit einem Steuerberater.

Fazit: Gehe deine Gründung strategisch an
Bereits in der Gründungsphase solltest du Klarheit darüber haben, ob es sich bei deiner Arbeit als Selbstständiger um eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt. Wenn du unsicher bist, solltest du frühzeitig Kontakt mit den Finanzbehörden aufnehmen, um ein teures Nachspiel zu vermeiden.
Falls du zwei oder mehrere völlig unterschiedliche Ideen umsetzen willst, sollten verschiedene Einkunftsarten getrennt werden. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn du praktizierender Zahnarzt (Freiberufler) bist und nebenher Kunsthandwerk verkaufen möchtest (gewerbliche Tätigkeit).
Wenn deine Tätigkeit einen Grenzfall darstellt und du eine Gewerbeanmeldung vermeiden möchtest, solltest du dich rechtzeitig informieren, welche Voraussetzungen du mitbringen musst, um vom Finanzamt als Freiberufler anerkannt zu werden.

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Mit privater Vorsorge kannst Du Deinem Kind nicht nur die coolste Zahnspange

Mit privater Vorsorge kannst Du Deinem Kind nicht nur die coolste Zahnspange, sondern auch das perfekte Lächeln sichern. Ist eine Zahnspange notwendig, zahlt die gesetzliche Kasse nur die Grundversorgung. Das Lächeln dürfte dann auf Jahre weniger breit ausfallen. Es sei denn, man zieht den privaten Zahnzusatz-Joker und kann damit – anstatt Stahlbögen von der Kasse – coole Minibrackets, die keiner sieht anbringen lassen. Informationen im Link

https://www.deveko-informiert.de/kundenmagazin_juni_2020-477944-p1.html

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Kfz-Versicherung: Corona-Pause für Firmenkunden

Autor(en): Uwe Schmidt-Kasparek
Viele Autos stehen wegen der Corona-Krise still oder werden nur noch für Einkaufsfahrten oder Arztbesuche genutzt. Daher gibt es deutlich weniger Unfälle, wie Deutschlands größter Autoversicherer, die Huk-Coburg bestätigt. Firmenkunden können jetzt bei vielen Kfz-Versicherern ihre Fahrzeuge unbürokratisch in eine beitragsfreie Corona-Pause schicken. Privatkunden erhalten diese Soforthilfe nicht. Sie können aber Zahlungen strecken oder den Schutz reduzieren.
Kfz-Versicherer sind in gewissen Umfang Gewinner der Corona-Krise. So schätzt der für die Autoversicherung zuständige Huk-Coburg Vorstand, Jörg Rheinländer, dass sich das Verkehrsaufkommen im vergangenen Monat in Deutschland um rund 30 Prozent reduziert habe. Daher gäbe es natürlich auch deutlich weniger Schäden. Dabei sind viele Policen schon am Anfang des Jahres bezahlt worden. Einen aktuellen Corona-Nachlass schließt die Huk-Coburg aus. Man müsse erst sehen, wie das gesamte Jahr verlaufe, so der Versicherer.
Stilllegung ohne Abmeldung
Demgegenüber bieten fast alle Kfz-Firmenversicherer ihren Kunden an, nicht benötigte Fahrzeuge vorrübergehend kostenfrei stillzulegen. Eine offizielle Abmeldung bei der Zulassungsstelle ist nicht notwendig. Ein formloser Antrag per E-Mail reicht, so die Versicherer. „Die Stilllegung erfolgt ab dem Tag der Meldung. Der Mitteilung sollte eine Liste beigefügt sein, auf der die amtlichen Kennzeichen und die Fahrzeugidentifizierungs-Nummer aufgeführt sind“, erläutert HDI-Sprecher Andreas Ahrenbeck. Dann erhalten die Kunden mit gewerblichen Fahrzeugen eine prämienfreie Ruheversicherung. Eine solche „freiwillige“ Ruheversicherung bieten beispielsweise die Axa, die Ergo, der HDI und die Württembergische bis zum 31. Mai an. Andere Assekuranzen wie die Gothaer, die Kravag, die R+V oder die Versicherungskammer Bayern haben die Frist erst einmal auf den 30. April festgelegt. Eine Verlängerung sei aber möglich. Die Allianz bietet ihren Kunden bei Zahlungsschwierigkeiten aufgrund der Corona-Krise „individuelle Lösungen“ an.
Soforthilfe gilt nicht für private Kfz-Besitzer
Private Autofahrer erhalten hingegen keinen unbürokratischen Einstieg in die Ruheversicherung. „Es gibt auch aktuell keinen Bedarf“, sagt Huk-Coburg-Vorstand Rheinländer. Private Kfz-Besitzer müssen daher wie bisher ihr Fahrzeug offiziell bei der Zulassungsstelle abmelden, wenn sie in den Genuss einer Ruhepolice kommen wollen.
Doch viele Behörden haben den Betrieb eingestellt oder arbeiten nur eingeschränkt. Wer als Privatkunde sein Auto offiziell abmeldet, muss zusätzlich noch eine Gebühr zahlen. „Privatkunden könnten aber die Angaben zur Jahreskilometerleistung reduzieren“, rät Rheinländer. Andere Versicherungsunternehmen verweisen darauf, dass auch der Schutz eingeschränkt werden kann, um zu sparen. So könnte die Kaskoversicherung aufgegeben werden.
Dann sollte das Fahrzeug aber tunlichst in einer verschlossenen Garage untergebracht werden. Denn wer auch die Teilkaskoversicherung aussetzt, hat beispielsweise keinen Schutz mehr gegen Diebstahl-, Hagel- oder Brandschäden.
Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen Dritter versichert
Sowohl amtlich als auch freiwillig stillgelegte Fahrzeuge erhalten für die Dauer der Standzeit eine Ruheversicherung. Sie umfasst die Haftpflichtversicherung, die Umweltschadensversicherung, die Teilkasko und einen Teilschutz aus der Vollkasko, wenn diese Policen zum Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung bestanden. So sind aus der Vollkasko Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen Dritter versichert. Für die Teilkasko gilt voller Schutz. Damit sind Schäden infolge von Brand, Diebstahl, Hagel, Sturm und Überschwemmung abgesichert.
Verstoß gegen Ruhe-Police teuer
In der Zeit der Ruheversicherung müssen die Fahrzeuge in einem Einstellraum, etwa einer Sammelgarage oder auf einem umfriedeten Abstellplatz, beispielsweise einem geschlossenen Hofraum, abgestellt werden. „Wer sein Fahrzeug trotzdem einsetzt und einen Unfall verursacht, verstößt auch bei der freiwilligen Corona-Ruhepolice gegen die Pflicht aus seinem Versicherungsvertrag“, warnt Marc Herzo, Fachanwalt für Versicherungsrecht aus Rosenheim. So würden die Opfer in vollem Umfang entschädigt, weil die Kfz-Haftpflichtversicherung auch in der Ruhepause weiterlaufe. „Die Assekuranz darf aber bis zu 5.000 Euro Regress vom Versicherungsnehmer fordern“, erläutert Herzog.
Zudem würde das Fahrzeug gar nicht ersetzt, weil die Vollkaskoversicherung für selbstverursachte Fahrschäden keine Gültigkeit mehr habe. Herzog: „Eine solche Fahrt kann also richtig teuer werden“. Der Vollschutz lebt automatisch wieder auf, wenn die Frist endet, die der Versicherer für die Corona-Ruheversicherung gesetzt hat. Wer sein Auto offiziell über die Zulassungsstelle stilllegt, muss es innerhalb von 18 Monaten wieder anmelden, sonst erlischt die Versicherung komplett.
LinK Versicherungsmagazin: https://www.versicherungsmagazin.de/rubriken/branche/kfz-versicherung-corona-pause-fuer-firmenkunden-2588824.html?utm_medium=email&utm_campaign=2020-04-02&utm_source=vmmnl

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Kurzarbeit und die Private Krankenversicherung – Fragen und Antworten

Das Thema Kurzarbeit und private Krankenversicherung, aber auch das Thema Kurzarbeit generell beschäftigt aktuell viele Arbeitnehmer und Unternehmen. Dabei tauchen auch hier immer wieder fast gleiche Fragen auf:
• Tritt durch Kurzarbeit Versicherungspflicht ein?
• Wie wird die Kurzarbeit am Jahresende bei dem Gesamteinkommen berücksichtigt?
• Was passiert mit Firmenwagen, Vermögenswirksamen Leistungen und weiteren Lohnbestandteilen?
• Wie bekomme ich bis zu 100% Arbeitgeberzuschuss zur Privaten Krankenversicherung bei Kurzarbeit?
• Muss ich den Arbeitgeber informieren oder es aktiv beantragen?

1.) Tritt durch Kurzarbeit Versicherungspflicht ein?
Nein. Allein durch die Kurzarbeit tritt keine Versicherungspflicht ein. In der Zeit der Kurzarbeit wird weiter ein fiktives Einkommen in der identischen Höhe wie bisher angenommen und damit gibt es (fiktiv) kein verändertes Einkommen.
Das bedeutet also. Haben Sie zum Beispiel Januar bis März ein Bruttoeinkommen von 6.000 € gehabt und diese reduziert sich durch Kurzarbeit in den Monaten April bis August auf 2.000 € (oder einen anderen Betrag), so bleibt Ihr anzurechnendes Jahreseinkommen zur JAEG (und damit zur Prüfung ob Versicherungspflicht eintritt) bei 72.000 €. (Dabei werden 12 Monate a 6.000 € angesetzt)
Auszug aus dem Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen „Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vom 20. März 2019“:
Ein bei vorliegender Versicherungsfreiheit nur vorübergehendes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze, das ohne Auswirkungen auf den Versicherungsstatus bleibt, wird nur in engen Grenzen für zulässig und vertretbar erachtet und ist auf wenige Sachverhalte beschränkt. In Betracht kommen im Wesentlichen die Fälle der Kurzarbeit (mit Ausnahme des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld) und der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben. In diesen Fällen bleibt der Versicherungsstatus für die Dauer des jeweiligen Tatbestandes unverändert. Dies ist gerechtfertigt, da das aus Anlass der Kurzarbeit oder der Wiedereingliederung ausfallende regelmäßige Arbeitsentgelt durch eine Entgeltersatzleistung (Kurzarbeitergeld bzw. Krankengeld) ersetzt wird und der eigentliche Entgeltanspruch dem Grunde nach unberührt bleibt.
1.1.) Wie wird die Kurzarbeit am Jahresende bei dem Gesamteinkommen berücksichtigt?
Hierbei ist es, wie unter 1.) beschrieben. Nicht nur bei der monatlichen Bewertung, auch bei der Betrachtung der Jahreseinkünfte wird hier fiktiv weitergerechnet und der Arbeitgeber meldet hier keine Versicherungspflicht. Das sollten Sie jedoch am Jahresende selbst im Auge behalten, da hier Fehler schnell zu größeren Problemen führen können.
Mit dem Rechner (EXTERNER ANBIETER) oder vielen anderen Kurzarbeitergeldrechnern können Sie das exakte Kurzarbeitergeld berechnen.
Mit diesem Rechner lassen sich die Auswirkungen einer Kurzarbeit berechnet. Nach Eingabe Ihrer persönlichen Daten erhalten Sie Ihre individuelle Berechnung des Kurzarbeitergeldes.
2.) Was passiert mit Firmenwagen, Vermögenswirksamen Leistungen und weiteren Lohnbestandteilen?
Auch hier ist genauer zu prüfen welche Bestandteile in die Berechnung einfließen. Lexware, der Anbieter der Lohnabrechnersoftware für Arbeitgeber hat hierzu bereits Informationen in seinem Handbuch veröffentlicht.
Dabei gehören verschiedene Lohnbestandteile zu dem so genannten SOLL Entgelt, also dem Lohn, welcher für die weitere Berechnung des Kurzarbeitergeldes benötigt wird. (Quelle: Lexware)
Soll-Entgelt ist das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt (max. BBG RV), das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) erzielt hätte.

Dazu zählen folgende Entgeltbestandteile:
• – vermögenswirksame Leistungen
• – Anwesenheitsprämien
• – Leistungs- und Erschwerniszulagen
• – Feiertage
• – Beitragspflichtige Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nacharbeit
• – bezahlter Urlaub
• – überlassener Dienstwagen (geldwerter Vorteil)
• – Sozialversicherungspflichtige Zusatzleistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersvorsorge
Nicht zum Soll-Entgelt gehören:
• – Mehrarbeitsvergütungen (Stundenlöhne und Zuschläge)
• – Einmalzahlungen
• – steuer- und beitragsfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Sprechen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater oder Lohnbüro bei weiteren individuellen Fragen zur Anrechnung für das Kurzarbeitergeld. Bitte beachten Sie auch, dass ein Dienstwagen, welcher weiter benutzt werden darf, auch weiter zu bezahlen ist.
Bitte beachten Sie auch die Verbesserungen bei dem Kurzarbeitergeld, welche die Bundesregierung aufgrund der Corona Pandemie am 18.03.2020 beschlossen hat. Hier ist unter anderem auch die Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge durch die Arbeitsagentur enthalten. Nachzulesen bei HAUFE.

4.) Wie bekomme ich bis zu 100% Arbeitgeberzuschuss zur Privaten Krankenversicherung bei Kurzarbeit?
Hier gibt es einen großen Unterschied zu der Zeit bei „normaler Arbeit“. Während Sie dort maximal 50% des PKV Beitrages und dieses zudem gedeckelt auf die Höchstbeiträge des Arbeitgeberzuschuss vom Arbeitgeber bekommen, ist das bei Kurzarbeit anders.
Denn für einen Teil der Bezüge ist diese Begrenzung aufgehoben. So bekommenArbeitnehmer in Kurzarbeit bis zu 100% des Beitrages zur PKV
von Ihrem Arbeitgeber erstattet. Sind in Ihrem Vertrag auch noch Kinder oder Partner mit versichert, so gilt dieses auch für deren Beiträge. Leider ist die Berechnung des dann neuen Arbeitgeberzuschusses etwas kompliziert und auch vielen Arbeitgebern nicht bekannt.

5.) Muss ich den Arbeitgeber informieren oder es aktiv beantragen?
Theoretisch nicht. Praktisch schon.
Für viele Arbeitgeber ist die Situation mindestens genau so neu und viele Lohnabteilungen mussten bisher nie Kurzarbeit abrechnen. Daher seien Sie bitte etwas nachsichtig, wenn auch hier nicht alles reibungslos klappt. Nehmen Sie einfach Ihre individuelle Berechnung (siehe 4.) mit und erleichtern Sie somit allen die Arbeit.
Die Lohnabteilungen rechnen meist nachschüssig ab. Also bekommen Sie im April noch den Lohn für März ohne Kurzarbeitergeld. Daher ist auch der erhöhte Arbeitgeberzuschuss zeitversetzt, denn er gilt nur für die Abrechnungsmonate mit Kurzarbeit. Danach erfolgt wieder die Deckelung auf die Höchstbeiträge und 50% des zu zahlenden Beitrages.

Ich hoffe, die Informationen helfen Ihnen.

Mit freundlichen Grüßen
Krankenversicherung Trier

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